Neue Gesetzgebung

Mehrweg-Pflicht für To-Go und Take-Away

Ab Januar 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. So sollen Kunststoffabfälle reduziert werden.

Die Mehrwegvariante darf dabei nicht teurer sein als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung.

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt mit der am 03.07.2022 in Kraft getretenen Änderung die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Die „Mehrwegangebotspflicht“ gem. §§ 33 und 34 VerpackG
für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen sollen dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen. Beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen liegt die Verantwortung bei den Verbrauchern und den Lebensmittelunternehmen. Die Kunden sollen auf die Sauberkeit ihres Behältnisses sowie die Hygiene und den Abstand vor Ort achten. Ist die mitgebrachte Schüssel unsauber, kann sie vom Gastronomen abgelehnt werden.


ES IST ZU BEACHTEN:
* Der Deckel sollte beim Gast verbleiben, damit möglichst wenig Kontaminierungsgefahr durch fremde Gegenstände hinter Theke und Tresen besteht.
* Idealerweise stellt der Gast seinen Behälter nicht auf die Theke, sondern auf ein frisch desinfiziertes Tablett.
* Ein eigener Bereich und gesonderte Materialien zum Befüllen sollten wenn möglich eingerichtet werden.


WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
VerpackG 
Handlungsempfehlung Sauberhaftes Hessen
Lebensmittelverband Deutschland

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